Mittels einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland ihre Beziehung rechtlich absichern. Allerdings bestehen in einigen Bereichen Unterschiede zur Ehe.
Zu den Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zählt neben dem beiderseitigen Einverständnis, die Volljährigkeit der Erklärenden, die gleichen Geschlechts sein müssen, nicht bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person eingegangen haben dürfen und weder in gerader Linie verwandt noch voll- oder halbbürtige Geschwister sind. Die sexuelle Orientierung der zukünftigen Lebenspartner prüft der Gesetzgeber nicht. In fast allen Bundesländern ist eine Verpartnerung auf dem Standesamt möglich und das Verfahren ist dem der Eheschließung angeglichen. Nur in Baden-Württemberg und Thüringen ist das Landratsamt respektive die Kreisverwaltung zuständig.
Seit seinem Inkrafttreten im August 2001 wird das Lebenspartnerschaftsgesetz kontinuierlich weiterentwickelt. Eine rechtliche Gleichstellung mit der Ehe besteht allerdings noch nicht. So bietet die Lebenspartnerschaft kaum steuerliche Vorteile. Nur der Unterhalt für einen Partner mit geringem oder gar keinem Einkommen kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. In einigen Bundesländern werden Lebenspartnerschaften im Beamtenrecht nicht berücksichtigt. Dort gibt es weder Hinterbliebenenversorgung noch Familienzuschlag. Außerdem gibt es kein gemeinsames Adoptionsrecht. Allerdings kann ein Lebenspartner mit Zustimmung des anderen ein Kind alleine adoptieren. Existiert ein leibliches Kind, kann der andere Lebenspartner im Rahmen der Stiefkindadoption das kleine Sorgerecht erlangen.
Die Öffnung der Ehe und damit eine völlige Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Paare fand zum ersten Mal 2001 in den Niederlanden statt. Seitdem folgten zehn weitere Länder weltweit. Zuletzt stimmte das isländische Parlament ohne Gegenstimme für diese gesetzliche Gleichberechtigung. Die umgangssprachlich oft als Homo-Ehe bezeichnete Verbindung kann in diesen Ländern sogar in der Kirche eingegangen werden – die Zustimmung der oder des Geistlichen vorausgesetzt.
Vielerorts ist man jedoch weit davon entfernt, die Rechte Homosexueller denen Heterosexueller gleichzustellen. In manchen Ländern Afrikas und Asiens stehen gleichgeschlechtliche Partnerschaften sogar unter Strafe.
09. Juli